§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Boxsportverein Impartial Fight Club Organisation-
BERLIN,
genannt IFCO - BERLIN, und soll in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Berlin eingetragen werden.
Danach erhält er den Zusatz " e. V."
Der Sportverein wurde am 20.05.2005 in Berlin Köpenick
unter diesem Namen gegründet.
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des
Landessportbundes Berlin e. V. an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Der Boxsportverein
IFCO - BERLIN hat seinen Sitz in Berlin Köpenick,
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung,
und zwar durch Ausübung des Sports.
Der Vereinszweck ist die Pflege, Ausübung und Förderung der Sportart Boxen.
Der Verein ist ein Amateurboxverein. Er fördert den Kinder-, Jugend- und
Erwachsenensport.
Das Hauptaugenmerk des Vereins richtet sich auf die aktive Kinder- und Jugendarbeit
im Sinne der Jugendpflege.
Die Mitglieder nehmen am regelmäßigem Training und an Wettkämpfen teil.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein wahrt parteipolische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Rassen
gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Stadt Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke insbesondere zur weiteren Förderung des Sportes in der Stadt
Berlin zu verwenden hat.
§ 3. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Ehrenmitgliedern
§ 4. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Satzung zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch
Ausschluss aus dem Verein oder durch Löschung des Vereins.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.
Er ist nur zum Ende eines
Kalenderhalbjahres (30.06. und 31.12), mit einer 6-wöchigen Frist, zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden,
wenn es in grober Weise gegen die
Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat,
wobei
als ein Grund zum Ausschluss auch unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber
anderen Vereinsmitgliedern gilt.
§ 5. Mitgliedsbeiträge
Beitragspflichtig ist grundsätzlich jedes einzelne Vereinsmitglied.
1.) Der Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag für jedes Mitglied. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
2.) Alles Weitere, zu entrichtende Umlagen und die aktuelle Beitragshöhe werden durch die Beitragsordnung
des Vereins geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung aufgestellt.
3.) Die Gründungsmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben
Sie werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten ernannt.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§ 7. Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- Die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8. Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten
Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie sind einzeln Vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist intern in der Weise beschränkt,
dass er bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 750.- € verpflichtet ist,
sich die Zustimmung des jeweils anderen Vorsitzenden einzuholen.
Weitere Mitglieder des Vorstandes sind:
- Schatzmeister
Der Vorstand kann bei Bedarf durch weitere Mitglieder ergänzt werden.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
§ 9. Aufgaben und Zuständigkeit
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.
Der Vorstand tagt einmal monatlich.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Aufstellen des Haushaltsplanes
- die Buchführung
- Erstellen des Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahmen von Mitgliedern und Abteilungen
§ 10. Der Kassenprüfer
Der Kassenprüfer überwacht und prüft die Rechtmäßigkeit der Kassengeschäfte.
Er ist verpflichtet, dem Vorstand dazu Hinweise zu geben
und legt Rechenschaft
über die Rechtmäßigkeit der Kassengeschäfte
gegenüber der Jahreshauptversammlung ab.
Es ist mindestes einmal jährlich eine Überprüfung vorzunehmen.
Der Kassenprüfer wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er gehört nicht dem Vorstand an.
§ 11. Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr beendet haben, besitzen Stimmrecht.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Gewählt werden können nur volljährige und geschäftsfähige Mitglieder des Vereins.
Sie werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl
im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein enden auch die Wahlämter.
§ 12. Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.
Die Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- Entgegnnahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Wahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über Anträge
- Bericht des Kassenprüfers
- Wahl des Kassenprüfers
- Auszeichnungen, wie Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
- Festsetzen von Beiträgen und Umlagen
- Satzungsänderung
- Auflösung des Vereins
Mindestens einmal jährlich ( im 1. Quartal des Jahres )
soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung
einberufen.
Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bestätigen zu lassen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder
einzuberufen,
wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe der Gründe verlangt.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens ein Drittel der
eingeladenen Mitglieder anwesend ist.
Ist weniger als ein Drittel anwesend kann eine weitere Mitgliederversammlung
einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist.
In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer
2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen
gültigen Stimmen an.
Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimmen.
§ 13. Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom
Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14. Auflösen des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die
unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den
neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den
neuen Rechtsträger über.
Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Stadt Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige
Zwecke insbesondere zur weiteren Förderung des Sportes in der Stadt
Berlin zu verwenden hat.
Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die
Liquidation des Vereins vermögenserforderlich, so sind zu diesem Zeitpunkt die im Amt
befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn die
Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15 Ordnungsstrafgewalt
Satzungsbestimmung über die Ordnungsstrafgewalt
1.) Sanktionierte Handlungen
Der Verein kann aus wichtigem Grund fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen von
Vereinsmitgliedern gemäß der nachfolgenden Bestimmungen sanktionieren, insbesondere wenn diese
- das Ansehen des Vereins oder die Ehre eines Vereinsmitgliedes verletzen oder verletzen können;
- den Verein schädigen oder zu schädigen in der Lage sind;
- den Vereinszweck missachten oder den Vereinsinteressen konträr gegenüberstehen;
- das Vereinsleben stören.
Gleiches gilt, wenn ein Mitglied gegenüber dem Verein eingegangene Verpflichtungen nicht erfüllt
oder gegen die Vereinsbestimmungen oder in grober Weise gegen anerkannte Sportregeln und Verhaltensweisen verstößt.
Die Vereinstrafe ist privatrechtliche Sanktion, der sich die Mitglieder
aus freiem Willen durch ihre Mitgliedschaft im Verein unterwerfen.
2.) Antragsrecht
Jedes Mitglied hat das Recht einen Antrag auf Bestrafung wegen einer Zuwiderhandlung zu stellen.
Erfährt der Vorstand von Zuwiderhandlungen, kann er auch ohne Antrag ein Verfahren einleiten.
3.) Ordnungsgewalt und Verfahren
Die vereinsrechtliche Ordnungsgewalt ist dem Vorstand übertragen,
der in ordentlicher Sitzung nach Anhörung der Beteiligten entscheidet.
Ein Mitglied das selbst durch die Handlung persönlich verletzt wurde,
darf am Verfahren nur als Antragsteller mitwirken.
Dem beschuldigten Mitglied ist wahlweise in mündlicher Anhörung oder 10-tägigem
Schriftsatzrecht rechtliches Gehör nach Eröffnung des Vorwurfes zu gewähren.
Eine Entscheidung über eine Strafe muss begründet und dem Mitglied bekannt gemacht werden.
Die Begründung muss erkennbar machen, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen
und aus welchen Gründen die Vereinsstrafe verhängt wurde. Bei nicht schwerwiegender Bestrafung
(etwa Verwarnung) kann die Begründung kurzgehalten und mündlich eröffnet werden.
4.) Strafkatalog
Je nach Vorwurf und Schwere des Verschuldens stehen folgende Strafen zur Auswahl.
- Ermahnung
- Verwarnung
- Auflage gemeinnütziger Arbeitsstunden für den Verein
- Geldstrafe bis zum 10-fachen des jeweiligen individuellen Vereinsbeitrages, d.h. Grundbeitrag
und Abteilungssonderbeitrag als Geldbuße; bei persönlicher Bereicherung des Mitgliedes
durch diese strafbewährte Handlung kann zudem der geschätzte Gewinn abgeschöpft werden
- zeitweiliger Ausschluss von der Benützung der Vereinseinrichtungen
- zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (Sperre, Platz- und Hausverbot etc.)
- Verlust eines Vereinsamtes
- Aberkennung eines Ehrenamtes
- zeitweilige oder dauernde Nichtwählbarkeit für ein Vereinsamt
- Ruhen der Mitgliedschaft
- Ausschluss aus dem Verein
Der Vorstand entscheidet hinsichtlich der Bestrafung dem Grunde und der Höhe nach mit einfacher
Mehrheit nach freiem Ermessen auf Grundlage aller ihm bekannt gewordenen Tatsachen.
5.) Rechtsmittelverfahren
Gegen eine Bestrafung hat das Mitglied zunächst unter Ausschluss des ordentliches Rechtsweges
innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Vorsitzenden Widerspruch zu erheben,
worüber dieser in seiner nächsten Sitzung entscheidet.
Diese Entscheidung muss schriftlich begründet und dem Mitglied bekannt gemacht werden.
Soweit eine schriftliche Vorstandsentscheidung vorliegt und von dieser nicht
abgewichen wird, genügt die Bezugnahme auf diese.
§ 16. Haftung
Der Verein haftet nicht für in Turnhallen, auf Sportplätzen usw. sowie in den
dazugehörigen Kleiderablagen mitgebrachte Kleidungsstücke, Wertsachen und sonstiges.
§ 17. Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 20.05.2005 in der Gründungsversammlung beschlossen und
tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.